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KOMPETENT. EFFEKTIV. ENERGISCH.

Sie suchen Rechtsanwälte, die Ihnen in Angelegenheiten des Erbrechts oder des Familienrechts kompetent und effektiv zur Seite stehen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kai Kluss in Bad Mergentheim ist auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Rechtliche Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht sind oft mit großen persönlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. In unserer Kanzlei stehen Sie mit Ihren Anliegen im Mittelpunkt – mit Fachkompetenz, Effizienz und Durchsetzungsstärke begleiten wir Sie durch komplexe rechtliche Fragestellungen.

Ob Testamentserstellung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Unterhaltsfragen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die Ihre Interessen wahren und langfristige Sicherheit schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement für Ihr Recht.

Vor dem Hintergrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung und umfassender Spezialausbildungen bieten wir darüber hinaus die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Nachlasspflegschaften an.

Fachanwaltslehrgänge und regelmäßige Fortbildungen Ihrer Anwälte geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre erbrechtlichen oder familienrechtlichen Interessen optimal vertreten werden.

Die Philosophie der Kanzlei: Kompetenz durch Spezialisierung. Effektivität durch Einsatz modernster Informationstechnologie. Erfolg durch intensives persönliches Engagement Ihrer Anwälte.

Rechtsanwälte

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Kai Kluss

– Fachanwalt für Erbrecht – Fachanwalt für Familienrecht
Kai Kluss

Die ausschließlich auf die Rechtsgebiete Erbrecht und Familienrecht spezialisierte Kanzlei wurde von Rechtsanwalt Kai Kluss 2008 gegründet. Nach seinem Studium an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg und mehreren Jahren Tätigkeit als Referendar an verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien ist er seit 1997 als Rechtsanwalt tätig. Auf die jahrelange konsequente Spezialisierung im Erb- und Familienrecht folgte die Verleihung der Fachanwaltstitel für Erbrecht und Familienrecht durch die Rechtsanwaltskammer.

Neben dem maximalen Anspruch an fachlicher Kompetenz legt Rechtsanwalt Kluss großen Wert auf unverkrampfte, persönliche Kommunikation. Gerade in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es wünschenswert, ein offenes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt entstehen zu lassen.

In den Studienjahren war Herr Kluss halbprofessionell im Turnierschach aktiv. Heute ist er als Datenschutzbeauftragter des Badischen Schachverbandes und seit vielen Jahren als Vorstand der Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim auch ehrenamtlich dem Schachsport verbunden. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

ANNETTE PETERS

– Fachanwältin für Familienrecht
ANNETTE PETERS

Seit 2012 verstärkt Frau Rechtsanwältin Peters unsere anwaltliche Kompetenz im Bereich Familienrecht. Schon seit 2004 führt sie den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Frau Peters ist seit 1995 Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Peters hat sich über die Region hinaus den Ruf einer exzellenten Spezialistin im Familienrecht erworben. Anwaltskollegen und Familienrichter wissen, dass sie es bei Frau Peters mit einer ebenso kompetenten, wie entschlossenen Anwaltspersönlichkeit zu tun haben.

Frau Peters teilt die Philosophie der Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte, wonach nur Spezialisierung und stetige Fortbildung bei gleichzeitiger intensiver Mandantenbetreuung es ermöglichen, die optimalen, maßgeschneiderten Lösungen individuell für jeden einzelnen Mandanten zu finden.

Erbrecht

BERATUNG. GESTALTUNG. VERTRETUNG.

Der Tod gehört zum Leben. Jeder verstorbene Mensch hinterlässt Vermögen (manchmal auch Schulden) und Rechtsbeziehungen.

Häufig wird man überraschend damit konfrontiert. Ein Angehöriger stirbt und in die Trauer mischen sich zunehmend Fragen: Wer kümmert sich nun um die verwaiste Immobilie? Wie ist das hinterlassene Barvermögen aufzuteilen? Warum wird man im Testament nicht erwähnt und welche Rechte verbleiben?

Vielfach entstehen Erbengemeinschaften, die sich über das weitere Schicksal des Vermögens nicht einig werden, aber scheinbar gezwungen sind, die gemeinschaftliche Verwaltung fortzuführen.

Wollen Sie Ihren Nachkommen Streitigkeiten um Ihr hart erarbeitetes Vermögen ersparen? Dann sorgen Sie vor. Eine klug gestaltete Vermögensnachfolge sorgt für klare Verhältnisse und nicht selten auch für erhebliche Steuerersparnis.

Lebenssituationen mit erbrechtlicher Relevanz werden jeden von uns erfassen. Konsultieren Sie uns, wenn Sie einen Wegweiser benötigen, einen Streit vermeiden, oder aber erfolgreich beenden wollen.

Rechtsanwalt Kai Kluss ist seit 2012 Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Qualifikationen im Erbrecht. Herr Kluss ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Familienrecht

BERATUNG. BEGLEITUNG. VERTRETUNG.

Fast die Hälfte aller Ehen werden inzwischen nicht mehr „bis der Tod sie scheidet“ geführt, sondern zu Lebzeiten der Eheleute durch Gerichtsbeschluss geschieden. Die Ehe als „die“ traditionelle Lebensform ist inzwischen als eine von vielen anderen Familienmodellen zu betrachten. Die Probleme bleiben dieselben: Kinder haben eine Mama und einen Papa. Trennen sich die Eltern, geht es nicht nur um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sondern auch darum, das Leben gemeinsam mit den Kindern neu zu ordnen. Gerade hier sind neben exzellenten familienrechtlichen Kenntnissen eine weitsichtige Strategie und Fingerspitzengefühl gefragt.

Geht eine Partnerschaft zu Ende, stellen sich immer unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung sich nicht nur aus der Vergangenheit mit dem ehemaligen Partner ergeben, sondern einer tiefen Analyse Ihrer Lebenssituation, Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zukunft bedürfen.

Die Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte ist – neben dem Erbrecht – seit rund zwanzig Jahren auf das Familienrecht spezialisiert. Sie werden über die Trennungszeit hinweg beraten und begleitet, nötigenfalls über die Scheidung hinaus, bis die letzten Streitigkeiten beendet und Ihnen die abschließenden Antworten gegeben wurden.

Aktuelle Urteile

Familienrecht Familiengerichte können auf Umgangsregelungen verzichten, wenn es dem Kindeswohl entspricht (10.10.2025)

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10.10.2025

Familienrecht

Familiengerichte können auf Umgangsregelungen verzichten, wenn es dem Kindeswohl entspricht

Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung von Umgangsregelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind.

Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Umgang sehen sowohl das Recht als auch die Pflicht von Eltern zum Umgang mit den eigenen Kindern vor. Können sich etwa getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist es auf entsprechende Initiative eines Elternteils hin Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit, eine Umgangsregelung zu treffen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch derjenigen des Bundesgerichthofs zu den maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften muss bei einem entsprechenden Begehren eines Elternteils grundsätzlich eine konkrete Regelung getroffen oder der Umgang des Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sind jedoch Ausnahmefälle angenommen worden, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Ausgangsverfahren haben die Oberlandesgerichte jeweils einen solchen Ausnahmefall angenommen.

Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen beschwerdeführenden Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des Oberlandesgerichts, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.

Sachverhalte Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 316/24 ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Es lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die auch seit mehreren Jahren das Sorgerecht allein ausübt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren hat das damals 15-jährige Kind geäußert, es habe schon Interesse an seinem Vater, wolle aber spontan entscheiden, ob es diesen sehe oder nicht. Gestützt auf diesen Willen des Kindes hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss verneint und zugleich eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Kind habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 810/25 ist Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes, das seit Frühjahr 2021 bei dem mittlerweile allein sorgeberechtigten Vater lebt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, so dass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin erneut eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Das Familiengericht hat diese Anregung wie bereits in vorangegangenen Verfahren „derzeit abgewiesen“. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung einer früheren Entscheidung, die eine Umgangsregelung abgelehnt habe, lägen nicht vor. Eine Regelung des Umgangs könne weiterhin auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer 1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 316/24 ist unzulässig. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich aber auch nicht erkennen, dass das Oberlandesgerichts mit dem Verzicht auf eine vom Beschwerdeführer beanspruchte Umgangsregelung diesen in seinem Elterngrundrecht verletzte. Ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist, war nicht zu entscheiden. Ausgehend von den im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen geht mit dem Verzicht jedenfalls keine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers einher.

Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte. Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann.

Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne der einschlägigen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Gewährleistungen. Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 810/25 ist ebenfalls unzulässig. Allerdings bestehen Zweifel, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre, bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann. Die von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegte Rechtsansicht muss sich aber daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung entspricht. Das ist zweifelhaft.

Die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an, die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei dieser Anwendung des Fachrechts müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen. Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das – gegebenenfalls mehrfache – Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen.

Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine „konkrete Gefahr“ dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine „vorläufige Einschätzung“, die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Zudem hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgang begehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der zunehmenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung. Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.08.2025
  • Aktenzeichen:1 BvR 316/24; 1 BvR 810/25

Quelle:Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Erbrecht Für die Anerkennung einer Testaments-Kopie als letztwillige Verfügung gelten hohe Anforderungen (17.09.2025)

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17.09.2025

Erbrecht

Für die Anerkennung einer Testaments-Kopie als letztwillige Verfügung gelten hohe Anforderungen

Eine Kopie ist nun mal kein Original

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor. Das Amtsgericht hörte zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt dieses Testaments zwei Zeuginnen an. Diese gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das Amtsgericht den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und unter anderem ausgeführt, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen sei, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch, so der Senat, hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im konkret zu entscheidenden Fall seien auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des „Original-Testaments“ verblieben. Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden.

Dem Senat erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie seien sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtet habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, habe die andere Zeugin dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe.

Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, wenig plausibel.

Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass der Senat nicht sicher überzeugt gewesen sei, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden sei.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss [Aktenzeichen: 8a VI 301/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.08.2025
  • Aktenzeichen:8 W 66/24

Quelle:Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

FamilienrechtScheidungsrecht Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken (01.09.2025)

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01.09.2025

Familienrecht,Scheidungsrecht

Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Ehefrau kann sich nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf.

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00 zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Ehefrau kann sich nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:19.03.2021
  • Aktenzeichen:477 F 23297/20 RI

Quelle:Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Keine Verfahrenskostenhilfe für Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen Entscheidungen zur Abstammung, die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ergangen sind (25.08.2025)

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25.08.2025

Familienrecht

Keine Verfahrenskostenhilfe für Vaterschafts­feststellungs­verfahren gegen Entscheidungen zur Abstammung, die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ergangen sind

Unzulässige Verfassungs­beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschafts­feststellungs­verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschafts­feststellungs­verfahren wendet.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, insbesondere zeigt sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend auf.

Sachverhalt Dem Ausgangsverfahren vorausgehend hatte die Mutter des Beschwerdeführers erfolglos ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines namentlich genannten Mannes geführt. Dieser hatte gegen seine Vaterschaft eingewandt, sich zum Zeitpunkt der behaupteten Zeugung nicht in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) aufgehalten zu haben. Die im Jahr 1975 in der DDR erhobene Klage wurde durch dortige Gerichte ohne die Einholung eines Abstammungsgutachtens abgewiesen. Der Beschwerdeführer selbst hatte erfolglos Anträge auf Verfahrenskostenhilfe für entsprechende Verfahren gestellt.
Regelung im Einigungsvertrag sieht vor, dass durch DDR-Gerichte ergangene Abstammungsentscheidungen, unberührt bleiben Der Beschwerdeführer hat im Juni 2023 beim Familiengericht – erneut – Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich maßgeblich auf eine durch den Einigungsvertrag bedingte Regelung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gestützt, nach der – vereinfacht dargestellt – Entscheidungen zur Abstammung, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR ergangen sind, durch die Wiedervereinigung unberührt bleiben.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe und rügt unter anderem, dass die Verfahren in der DDR rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprächen. Es habe damals keine hinreichende Aufklärung stattgefunden; insbesondere beanstandet er die unterbliebene Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abstammung.

Wesentliche Erwägungen des Senats Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie zeigt insbesondere nicht in der gebotenen Weise auf, dass das Kammergericht die maßgeblichen Vorschriften über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einer den durch das Grundgesetz gewährleisteten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzenden Weise ausgelegt und angewendet haben könnte, indem es im Zusammenhang mit der Bedeutung der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public) eine – noch – schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage entschieden hätte.

Zwar mag es sich bei der Frage der Vereinbarkeit statusrechtlicher Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR mit dem bundesdeutschen ordre public ursprünglich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt haben. Eine Rechtsfrage ist aber nicht mehr im Sinne der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Rechtsschutzgleichheit als „schwierig“ zu bewerten, wenn bereits vorliegende Rechtsprechung Auslegungshilfen zu ihrer Beantwortung gewährt.

Kein Verstoß gegen den ordre public Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, alleine der Umstand, dass eine ausländische Entscheidung die – positiv festgestellte – Vaterschaft ohne Einholung eines Gutachtens ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter stützt, führe noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt erkennen, dass es für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer (positiven) Statusentscheidung mit dem ordre public in den einschlägigen Konstellationen auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Ein Gesichtspunkt allein vermag mithin nicht den Ausschlag zu geben. Vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung verschiedene, sich wechselseitig beeinflussende Kriterien zu würdigen. Die Verfassungsbeschwerde geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und befasst sich in der Folge auch nicht mit der Frage, ob die in ihr zugrunde gelegten Kriterien eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public auch für die vom Kammergericht zu beurteilende Fallgestaltung Bedeutung erlangen. Dass trotz dieser Rechtsprechung schwierigkeitsbegründende Umstände im Zusammenhang mit der Frage des ordre public bestehen, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.06.2025
  • Aktenzeichen:1 BvR 422/24

Quelle:Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Erbrecht Kein Europäisches Nachlasszeugnis auch in der Beschwerdeinstanz bei Einwänden eines anderen Beteiligten (30.07.2025)

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30.07.2025

Erbrecht

Kein Europäisches Nachlasszeugnis auch in der Beschwerdeinstanz bei Einwänden eines anderen Beteiligten

Iranischer und deutscher Staatsbürger mit erheblichem Vermögen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der Erblasser war iranischer und deutscher Staatsbürger und verfügte über erhebliches Vermögen in verschiedenen europäischen Ländern und im Iran. Er heiratete nach dem Vorbringen der jeweiligen Ehefrauen die Beteiligte zu 1) in Teheran, die Beteiligte zu 3) in Kalifornien und die Beteiligte zu 4) nach islamischem Ritus in Deutschland. Bei dem Beteiligten zu 2) soll es sich um den einzigen Sohn des Erblassers handeln.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben zuletzt ein (Teil-) Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, wonach der Beteiligte zu 2) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 7/8 sowie hinsichtlich des Grundbesitzes allein und die Beteiligte zu 3) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 1/16 beerbt habe.

Das Nachlassgericht hat die hiergegen erhobenen Einwände der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen und festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge nach iranischem Recht dem Antrag entspreche. Ob die Ehe mit der Beteiligten zu 1) wirksam geschlossen worden sei, könne dahinstehen, da der Beteiligten zu 1) auch im Fall des Bestehens der Ehe jedenfalls nicht mehr als 1/16 des beweglichen Vermögens zukomme.

Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 4) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2025 (Rs. C 187/23) stünde fest, dass ein Nachlassgericht auch dann kein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen dürfe, wenn in dem Verfahren gegen die Erteilung unbegründete oder unsubstantiierte Einwände von einem anderen Beteiligten erhoben würden. Daher habe das Nachlassgericht aufgrund der von den Beteiligten zu 1) und 4) erhobenen Einwände das beantragte Zeugnis nicht erteilen dürfen. Aber auch in der Beschwerdeinstanz scheide - wie von dem Europäischen Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung noch offengelassen - die Erteilung eines Nachlasszeugnisses jedenfalls dann aus, sofern - wie hier - der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Die Frage nach der Wirksamkeit der drei geschlossenen Ehen des Erblassers lasse sich nicht einfach und zügig beantworten.

Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss [Aktenzeichen: 51 IV 8255/21]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.07.2025
  • Aktenzeichen:21 W 126/24

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Verstoß gegen Umgangsregelung rechtfertigt bei stabiler und nachvollziehbarer Weigerung des 14-jährigen Kindes keine Verhängung von Ordnungsmitteln (25.07.2025)

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25.07.2025

Familienrecht

Verstoß gegen Umgangsregelung rechtfertigt bei stabiler und nachvollziehbarer Weigerung des 14-jährigen Kindes keine Verhängung von Ordnungsmitteln

Wille des 14-jährigen Kindes von erheblicher Bedeutung

Weigert sich ein 14-jähriges Kind stabil und nachvollziehbar den Umgang mit einem Elternteil wahrzunehmen, so rechtfertig dies keine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den anderen Elternteil wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung. Der Wille eines 14-jährigen Kindes ist von erheblicher Bedeutung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung des Amtsgerichts Detmold stand dem Vater zweier Kinder ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule zu. Eins der Kinder weigerte sich jedoch im September 2022 das Besuchswochenende wahrzunehmen. Bei dem Kind handelte es sich um den 14-jährigen Sohn, der leidenschaftlich und mit Ehrgeiz einem Sport in einem Verein nachging. Die Aktivität war mit regelmäßigen Turnieren und Trainingsstunden am Wochenende verbunden, zu denen der Vater das Kind nicht stets bringen wollte. Die Mutter wollte ihren Sohn nicht zu den Umgängen des Vaters zwingen. Der Kindesvater beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Amtsgericht verhängte Ordnungsgeld Das Amtsgericht Detmold verhängte gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 €. Es sah in der Weigerung des Kindes das Umgangswochenende mit seinem Vater wahrzunehmen einen von der Kindesmutter zu verantwortenden Verstoß gegen die Umgangsregelung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Oberlandesgericht verneint schuldhaften Verstoß gegen Umgangsregelung Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Zwar liege ein Verstoß gegen den Umgangsbeschluss vor. Jedoch habe die Kindesmutter die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten, weil das Kind den Umgang strikt abgelehnt. Dem eindeutigen und stabil geäußerten Willen des 14-jährigen Kindes komme eine erhebliche Bedeutung zu. Es liege auf der Hand, dass die Freizeitaktivitäten und das Sozialleben von Kindern mit deren zunehmendem Alter in der Regel einen immer größer werdenden Raum einnehmen und auch das Bestreben der Kinder wachse, über die eigene Freizeitgestaltung zunehmend selbst entscheiden zu wollen. Dies gelte umso mehr bei Kindern, die ambitioniert und mit großer Leidenschaft einer Sportart nachgehen.

Keine Anordnung eines erzwungenen Umgangs Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu erkennen, welche angemessenen erzieherischen Maßnahmen die Kindesmutter ergreifen könne, um den Widerstand des Kindes zu überwinden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ein erzwungener Umgang ausnahmsweise dem Kindeswohl dienlich sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.12.2024
  • Aktenzeichen:5 WF 119/24

Quelle:Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Körperverletzung mit Folge der Erblindung auf einem Auge (22.07.2025)

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22.07.2025

Familienrecht

Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs wegen schwerer Körperverletzung mit Folge der Erblindung auf einem Auge

Grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungs­ausgleichs zu Lasten des Opfers

Erblindet ein Ehegatte auf einem Auge wegen mehrerer Faustschläge des anderen Ehegatten, so rechtfertigt dies den Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs nach § 27 VersAusglG. Die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs zu Lasten des Opfers wäre in diesem Fall grob unbillig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2024 wurde im Rahmen einer Ehescheidung vor dem Amtsgericht Ulm der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie wollte den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen und begründete dies damit, dass der Ehemann ihr im Jahr 2014 mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte und sie dadurch auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie rechtsseitig ein Glasauge.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, da dessen Durchführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig wäre. Der Ehemann habe eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, weil die Ehefrau infolge der Faustschläge das Sehvermögen auf dem rechten Auge dauerhaft verloren hat. Dabei handele es sich eine schwere Straftat. Die Ehefrau leide aufgrund der Erblindung bis heute an den Folgen der Tat, die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben hatte. Dies lasse es unerträglich erscheinen, wenn der dafür verantwortliche Ehemann dennoch vom dem Versorgungsanrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich profitieren würde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.01.2025
  • Aktenzeichen:11 UF 222/24

Quelle:Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Trennungszeit von 28 Jahren und Ehezeit von 39 Jahren (15.07.2025)

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15.07.2025

Familienrecht

Teilweiser Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs bei Trennungszeit von 28 Jahren und Ehezeit von 39 Jahren

Ausschluss ab Ablauf des ersten Trennungsjahres

Leben die Eheleute von den 39 Jahren Ehezeit 28 Jahre lang getrennt, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs, wenn die Eheleute seit der Trennung wirtschaftlich entflochten sind. Der Ausschluss bezieht sich auf den Zeitraum ab Ablauf des ersten Trennungsjahres. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2024 sprach das Amtsgericht Strausberg die Scheidung einer Ehe aus und regelte dabei den Versorgungsausgleich. Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie gab an, dass mit Blick auf die mehr als 28 Jahre währenden Trennung und der Ehezeit von 39 Jahren sowie der wirtschaftlichen Entflechtung die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab der Trennung grob unbillig sei.

Lange Trennungszeit und wirtschaftliche Entflechtung rechtfertig teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den gesamten Zeitraum der Ehezeit sei grob unbillig. Angesichts der 28 Jahre andauernden Trennung im Verhältnis zur Ehezeit von 39 Jahren stehe die mehr als 2/3 der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit zu jener nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Eine solche lange Trennungszeit rechtfertige zusammen mit der wirtschaftlichen Verselbständigung der Eheleute ab der Trennung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens. Der Versorgungsausgleich sei auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs.

Möglichkeit der Verkürzung der Trennungszeit durch früheren Scheidungsantrag unerheblich Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau durch Stellung eines früheren Scheidungsantrags die Trennungszeit hätte verkürzen können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:25.03.2025
  • Aktenzeichen:13 UF 101/24

Quelle:Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

FamilienrechtUnterhaltsrecht Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs wegen unberechtigter Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauchs (07.07.2025)

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07.07.2025

Familienrecht,Unterhaltsrecht

Verwirkung des Trennungs­unterhalts­anspruchs wegen unberechtigter Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauchs

Schwerwiegender Verstoß gegen eheliche Solidarität

Die Wiederholung des unberechtigten Vorwurfs des sexuellen Kindesmissbrauchs kann die Verwirkung des Trennungs­unterhalts­anspruchs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB nach sich ziehen. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die eheliche Solidarität. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Ehefrau. Weil die Ehefrau ab September 2022 wiederholt den Vorwurf geäußert hat, der Ehemann würde die gemeinsame Tochter sexuell missbrauchen, beantragte der Ehemann Anfang des Jahres 2024 die Abänderung des Unterhaltsvergleichs. Die von der Ehefrau erhobene Strafanzeige wurde im Juli 2023 eingestellt. Zudem ergab ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten von Juli 2023 keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater. Der Vater erhielt nachfolgend das alleinige Sorgerecht. Dennoch erhob die Ehefrau im September 2023 nochmal den Vorwurf des Kindesmissbrauchs.

Amtsgericht gab Abänderungsantrag statt Das Amtsgericht Böblingen gab dem Abänderungsantrag dahingehend statt, dass ab August 2023 der Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Oberlandesgericht sieht Unterhaltspflicht für grob unbillig Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Amtsgerichts. Jedoch hielt es den Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau erst ab Oktober 2023 unter Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB für vollumfänglich verwirkt. Die Ehefrau habe durch den auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage des Gutachtens und den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters weiterhin geäußerten Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den Ehemann derart gegen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende eheliche Solidarität verstoßen, dass es grob unbillig wäre, den Ehemann ab Oktober 2023 noch zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Spätestens nach Einstellung des Strafverfahrens und Vorlage des Gutachtens haben keine Zweifel mehr daran bestanden, dass es für den Vorwurf der Ehefrau keine objektiven Anhaltspunkte gab. Dennoch habe sie im September 2023 den Vorwurf wiederholt.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Böblingen Beschluss [Aktenzeichen: 15 F 51/24]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:30.01.2025
  • Aktenzeichen:11 UF 117/24

Quelle:Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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